Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: März 2022)

Allgemeine AGB

1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Inhaber einer Eintrittskarte (nachfolgend „Besucher“ genannt) und der Veranstalterin, der Sea You GmbH, Mitscherlichstr. 8, 79108 Freiburg, AG Freiburg HRB 712280, vertreten durch die Geschäftsführer Bela Gurath und Daniel Schmidt. (nachfolgend auch „Veranstalter“ genannt). Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen Geschäftsbedingungen sowie die Veranstaltungsordnung an.

2. Tickets
Ticket Käufer sind grundsätzlich bindend, die Rückgabe oder der Umtausch von Tickets ist ausgeschlossen. Tickets sind grundsätzlich aufzubewahren und nach ihrer einmaligen Entwertung am Einlass grundsätzlich nicht mehr übertragbar. Im Übrigen stimmt der Veranstalter der Übertragung des Besuchsrechts – vor Entwertung - auf einen Dritten grundsätzlich zu, es sei denn der Besucher steht auf der Gästeliste; Gästelistetickets sind und bleiben personalisiert; gegen den Dritten besteht ein Hausverbot; das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis angeboten als für den Nennpreis der Eintrittskarte bzw. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf; der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet oder die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen. Jeder Besucher, der Eintrittskarten unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen anbietet oder weitergibt, zahlt dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe je vertragswidrig angebotener Eintrittskarte bzw. angebotenem Besuchsrecht, die nach billigem Ermessen vom Veranstalter festgelegt wird. Die Höhe der Vertragsstrafe kann der Besucher gerichtlich auf Angemessenheit überprüfen lassen. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter zudem berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen, bzw. die Eintrittskarte einzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Eintrittskarte von einem Dritten gutgläubig erworben wurde.

3. Absage oder Abbruch des Festivals; Programmänderungen
Wird das Festival wegen der Corona-Pandemie / Covid:19 Beschränkungen nicht stattfinden können bzw. abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises (ohne Vorverkaufsgebühr).
Das Festival wird grundsätzlich bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Festival sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Fall sowie bei Abbruch des Festivals aus sonstigen Gründen höherer Gewalt (wozu auch Streik oder akute Gefährdung durch Terror, Krieg o.ä. zählt), aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Ticketpreises begründet. Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Fall der Absage einzelner Künstler um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuches wegen der Absage einzelner Künstler bestehen nicht. Im Falle von Programmänderungen und/oder der Absage/Streichung einzelner Acts, hat der Besucher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Festivals gewahrt bleibt.
Verspätungen und Verlegungen einzelner Acts sind vom Besucher hinzunehmen.

4. Einlass/Hausrecht/Verhaltensregeln
Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte möglich.
Das Mindestalter für die Teilnahme an dem Festival ist 18 Jahre.
Beim Zutritt zum Festivalgelände wird eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort aus Gründen der Sicherheit und Ordnung durchgeführt. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, regelmäßig, vor allem immer beim Einlass, aber auch danach stichprobeartig Leibes- sowie Taschenvisitationen bei den Besuchern vorzunehmen. Der Besucher erklärt sich damit einverstanden.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern und Hausverbot zu erteilen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von folgenden verbotenen Gegenständen: Glasflaschen jeder Art, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art, Selfiesticks, pyrotechnische Gegenstände, Fackeln u.ä., Himmelslaternen, Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände, Megaphone und Drohnen sowie Drogen in einer den Eigenbedarf offensichtlich übersteigendenden Menge, wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten, Trockeneis; ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten. Als wichtiger Grund gilt weiterhin ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand oder starker Drogenrausch des Besuchers. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verliert das Ticket seine Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

Besuchern ist es zudem untersagt, auf dem Festivalgelände:
- körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben;
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
- ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben,
- Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen.
Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Büchern, Flugblättern, Bannern, Schildern, elektronischen Geräten, etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt.
- Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind,
- und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.

Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln verstoßen und/oder bei denen nach Einlass verbotenen Gegenstände aufgefunden werden, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen.
Begeht oder versucht ein Besucher auf dem Festival eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
Den Anordnungen von Ordnungskräften und Sicherheitsdiensten ist grundsätzlich Folge zu leisten, anderenfalls ebenfalls ein wichtiger Grund für die Verweigerung des Einlasses/Verweis vom Festivalgelände vorliegt. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und verweist der Veranstalter den Besucher vom Festivalgelände, verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
Der Veranstalter ist auch in diesem Fall berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.
Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

5. Haftung
Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die den Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt. Dem Besucher ist bewusst, dass bei dem Festival ggf. eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Hörschutz zu verwenden, dieser kann am Eingang zum Festivalgelände erworben werden. Insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

6. Ton- und Bildaufnahmen
Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Festivals, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Der Besucher willigt insoweit unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden – sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien, insbesondere digitaler Verbreitung über das Internet.

NEU (2022)
7a. Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Besucher im Zusammenhang mit Covid-19
7a.1 Covid-19, verursacht durch das SARS-CoV-2-Virus, ist eine Infektionskrankheit, die einen schweren und bis hin zu tödlichen Verlauf nehmen kann. Es besteht das Risiko der Übertragung von Covid-19 in jeder Umgebung, in der Menschen zusammenkommen. Dieses Risiko steigt mit zunehmender Anzahl von Menschen und in geschlossenen Räumen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat darauf hingewiesen, dass insbesondere ältere Menschen und Menschen mit medizinischen Grunderkrankungen stärker gefährdet sind. Weitere Informationen findest Du auf der Website der WHO: https://www.who.int/health-topics/coronavirus#tab=tab_1.

7a.2. Wir werden - sofern es noch notwendig ist - auf Basis eines individuellen Hygienekonzeptes angemessene Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergreifen. Wir behalten uns vor, als Voraussetzung für den Zutritt zur Veranstaltung:
- die Mitteilung von wahrheitsgemäßen Kontaktdaten jedes Besuchers zu verlangen, um die Kontaktnachverfolgung durch die zuständigen Behörden im Infektionsfall sicherzustellen;
- die Vorlage bzw. Mitteilung eines aktuellen (d.h. nicht älter als 24h) negativen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (wobei wir uns vorbehalten, einen PCR-Test zu verlangen) und/oder eines offiziell durch die deutschen Behörden anerkannten Immunisierungsnachweises, unter Beachtung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen zu verlangen sowie
- das Vorliegen einer normalen Körpertemperatur durch Temperaturmessungen festzustellen.

Wir sind daher berechtigt, den Zutritt ohne Rückerstattungspflicht zu der Veranstaltung zu verweigern, wenn eine Person die in Ziff. 7a.2.a. bis c. gelisteten Voraussetzungen nicht erfüllt sowie in dem Fall, dass sich herausstellt, dass eine Person aufgrund einer behördlichen Anordnung oder aufgrund Gesetzes zur Isolierung (Quarantäne) verpflichtet ist.

Dies gilt auch in den folgenden Fällen, in denen die jeweilige Person, an der Veranstaltung nicht teilnehmen darf:

a. Jede Person, die typische Symptome einer Covid-19-Infektion zeigt (z.B. neuer anhaltender Husten, Fieber, Verlust des Geschmack- oder Geruchssinns);

b. Jede Person, bei der eine aktuelle Covid-19-Infektion nachgewiesen ist.

7a.3 Zudem müssen bei Durchführung der Veranstaltung die jeweils geltenden Verordnungen und Empfehlungen der zuständigen Behörden beachtet werden, um die Übertragung von SARS-CoV-2 zu verhindern.

Es wird von allen Besuchern erwartet, dass sie sich an die Verordnung und Empfehlungen halten und – soweit zutreffend – den Verhaltenskodex befolgen, der ggf. kurzfristig vor der Veranstaltung an Ticketkäufer versendet und vor Ort ausgehängt wird.
Dieser kann - wenn es die gesetzlichen Vorgaben verlangen - die folgenden Maßnahmen enthalten:

- Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf dem Veranstaltungsgelände und in der unmittelbaren Umgebung;
- Einhalten von Hygieneregeln (z.B. regelmäßiges Händewaschen),
- sonstiger im Verhaltenskodex genannter Weisungen sowie
- Anweisungen, die von uns und unseren Veranstaltungs- und Sicherheitsmitarbeitern oder der Veranstaltungsstätte gegeben werden;
- Teilnahme an ggf. durchgeführten Stichproben-Temperaturmessungen.

7a.4. Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Maßnahmen sind wir berechtigt, den betreffenden Besucher von der Veranstaltung auszuschließen.

7a.5. Besucher sollten die Veranstaltungswebseite rechtzeitig vor der Veranstaltung besuchen, um sich über weitere Informationen über mögliche Schutzmaßnahmen zu erkundigen. Sollten Schutzmaßnahmen notwendig sein, so werden wir diese über unsere Webseite, unsere Social Media Kanäle und via Newsletter rechtzeitig kommunizieren.

7a.6 Trotz der von uns getroffenen angemessenen Maßnahmen lässt sich das Risiko einer Übertragung jedoch nicht vollständig ausschließen. Wenn ein Besucher an einer Veranstaltung teilnimmt, trägt dieser das Risiko im Zusammenhang mit Covid-19 selbst. Insoweit ist unsere Haftung für Schäden ausgeschlossen.

8. Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten

8.1 Sicherheits- und Gesundheitskontrollen bei Einlass / Ausschluss von der Veranstaltung

8.1.1 Die Veranstalterin behält sich vor, im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie und ähnlich ansteckende Krankheiten im angemessenen Umfang die Übermittlung bzw. Angabe personenbezogener Daten zur Infektionsprävention sowie zur Kontaktverfolgung, den Nachweis über die Durchführung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen (Testungen und/oder Immunisierungsnachweise) sowie die Mitwirkung an angemessen Gesundheitskontrollen (z.B. Temperaturmessungen) zu verlangen.

8.1.2 Die Veranstalterin ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern sowie den Besucherinnen vom weiteren Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände auszuschließen, wenn die Besucherin:

a. erforderliche personenbezogenen Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten, (Vor- und Familienname, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Erklärungen zum Gesundheitszustand und Aufenthalt in Risikogebieten) vor der Anreise und vor dem Beginn der Veranstaltung nicht mitteilt, wobei die Veranstalterin insbesondere - unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Datenschutzrechts - berechtigt ist, diese Daten an die zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsbehörden) zu übermitteln, oder

b. keinen Nachweis über die Durchführung erforderlicher Infektionsschutzmaßnahmen, wie z.B. einen tagesaktuellen negativen Test auf das Coronavirus oder einen geeigneten Immunisierungsnachweis (Nachweis der vollständigen Impfung oder einer vollständig ausgeheilten Infektion mit dem Coronavirus einschließlich ggf. erforderlicher Nachimpfungen) als auch ggf. beides (d.h. negatives Testergebnis und Immunisierungsnachweis), vorlegt, oder

c. in den letzten zwei Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn sich mit dem Coronavirus infiziert hat, mit einer Infizierten Kontakt hatte oder sich in einem Risiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat und nicht nachweislich die gesetzlich oder behördlich angeordneten oder sonst für eine Infektionsprävention erforderlichen Maßnahmen (z.B. Quarantäne, Testungen) eingehalten hat,

d. eine erhöhte Körpertemperatur, Atemwegssymptome, Einschränkungen des Geruchs- und Geschmackssinns oder sonstige typische Zeichen einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist, die vernünftiger Weise darauf schließen lassen, dass von der Besucherin ein Gesundheitsrisiko ausgeht, oder

e. sich weigert, ihre Körpertemperatur messen zu lassen, oder die Teilnahme an anderen angemessenen Gesundheitskontrollen verweigert,

sofern die Verweigerung des Zutritts bzw. der Ausschluss vom Veranstaltungsgelände nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist und die Maßnahmen unter den obigen Buchstaben a. bis e. nach der von der Veranstalterin vorzunehmenden Prognose im Hinblick auf die von der COVID-19-Pandemie ausgehenden Gesundheitsgefahren angemessen erscheinen.

8 1.3 Macht die Veranstalterin von ihrem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

8 .2 Präventionsmaßnahmen und Anordnungen während der Veranstaltung

8 .2.1 Die Veranstalterin kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungs­handlungen verlangen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen. Beispielsweise kann die Veranstalterin anordnen:

a. Tragen von medizinischen Mund-Nase-Bedeckungen (z.B. FFP2-Masken) vor und auf dem Veranstaltungsgelände;
b. Einhaltung von Hygieneregeln (Abstandsgebote, Desinfektionsmaßnahmen etc.) und Befolgen eines Schutz- und/oder Hygienekonzepts;
c. Mitwirkung an Prüf- und Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Messung der Körpertemperatur oder Teilnahme an Schnelltests zum Nachweis bzw. Ausschluss von infektiösen Krankheiten (z.B. SARS-CoV-2-Virus einschließlich mutierter Virusformen);
d. Vorlage von sonstigen Belegen und Nachweisen, die zur Beförderung sicherheits- oder gesundheitsbezogener Aspekte dienlich und angemessen sind.

8.2.2 Die Besucherinnen haben den Anordnungen der Veranstalterin sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Die Veranstalterin kann den Besuch der Veranstaltung oder den Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände davon abhängig machen, dass ihre Anordnungen und Anweisungen befolgt werden. Macht die Veranstalterin von ihrem Ausschlussrecht Gebrauch, gelten die Regelungen der Ziffer B. 8.1.3.

8.3 Bestehen von Infektionsrisiken

Die Veranstalterin weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

8.4 Absage / Verlegung / Reduzierung der Teilnehmerzahl

8I.4.1 Wird die Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Pandemie einschließlich Mutationen oder ähnlich ansteckender Krankheiten abgesagt, ohne dass die Absage von der Veranstalterin zu vertreten ist, wird die Veranstalterin die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. In diesem Falle behalten die Tickets ihre Gültigkeit, oder der Gast kann auch sein Geld zurück erhalten, es besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises (ohne Vorverkaufsgebühr).

II.4.2 Muss nach dem Beginn des Kartenvorverkaufs die maximale Besucherinnenzahl im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie oder eine ähnlich ansteckende Krankheit beschränkt werden und übersteigt die verkaufte Anzahl an Tickets die dann zulässige Besucherinnenzahl, ist die Veranstalterin berechtigt, Tickets im erforderlichen Umfang zu stornieren. '
Gleiches gilt für Tickets, die zu dem Besuch besonderer Bereiche (z.B. VIP-Bereich) berechtigen. Darüber hinaus ist die Veranstalterin in diesem Falle berechtigt, im erforderlichen Umfang Plätze innerhalb derselben Preiskategorie neu zu verteilen, um z.B. notwendige Abstände zwischen den Besucherinnen einzuhalten, sowie – ohne Aufpreis – der Besucherin einen Platz einer höheren Preiskategorie zuzuweisen.

Die Zuweisung von Plätzen einer niedrigeren Preiskategorie als auch die Umwandlung von VIP-Tickets in normale Tickets sind nur möglich gegen Erstattung der Preisdifferenz; die Besucherin ist in diesem Falle innerhalb einer von der Veranstalterin angemessen zu setzenden Frist nach Zugang der Mitteilung über diese Zuweisung bzw. Umwandlung zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, worauf die Veranstalterin in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen wird.

Die Veranstalterin wird mittels eines angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens bestimmten, welche Tickets storniert oder umgewandelt werden und wie eine ggf. vorzunehmende Neuverteilung von Tickets erfolgt.

Für stornierte Tickets erhält die Besucherin den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Kartenpreis erstattet oder, nach Wahl der Veranstalterin, einen entsprechenden Wertgutschein, wenn die Veranstalterin aufgrund Gesetzes für diesen Fall zu einer Ausgabe von Gutscheinen berechtigt ist.
Weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Aufwendungsersatz (z.B. in Bezug auf Stornokosten für Anreise oder Hotelbuchungen) bestehen nicht.
Es gelten im Übrigen die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

TICKET-UMTAUSCH, GUTSCHEIN, ERSTATTUNG, SPENDE
(Betrifft Sea You Tickets 2020 -> Sea You 2021)
(Stand: 28.05.2020)

Allgemeines
Diese Regelung basiert auf der Entscheidung des deutschen Bundestages das Veranstaltungsvertragsrecht im Hinblick auf Rückerstattungen und Gutscheine für Veranstaltungen, die aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verschoben oder abgesagt wurden.
Weitere Informationen zum Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht können hier eingesehen werden: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Tickets/Corona_Ticket_node.html
 
Die vonseiten des Kunden getroffene Wahl ist bindend und gilt für alle Tickets einer Bestellung.
Die Wahl des Kunden ersetzt bzw. ändert den bestehenden Vertrag zwischen der Sea You Freiburg GmbH und dem Kunden.
 
Option 1: Kunde wünscht, dass die Bestellung Ihre Gültigkeit behält
Wenn eine Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus abgesagt wird, kann der Kunde nach eigener Wahl die gekauften Tickets behalten und erhält Zugang zur Folge-Veranstaltung im Jahr 2021.
Mit dieser Entscheidung bleibt der bestehende Vertrag zwischen der Sea You Freiburg GmbH und dem Kunden für die ursprüngliche Bestellung gültig, allein das Veranstaltungsdatum wird geändert und das Ticket umgetauscht.
Die Option, sein vorhandenes Ticket in ein gültiges für 2021 zu übertragen, ist bis zum 20.07.2020 verfügbar.

Option 2: Kunde wünscht die Umwandlung in eine Spende
Wenn eine Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verschoben oder abgesagt wird, kann der Kunde nach eigener Wahl die bezahlten Ticketgebühren für eine Veranstaltung von der Sea You Freiburg GmbH in eine Spende an die Sea You Freiburg GmbH umwandeln.
Mit dieser Entscheidung wird der bestehende Vertrag zwischen der Sea You Freiburg GmbH und dem Kunden für die ursprüngliche Bestellung aufgehoben. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine ursprüngliche Bestellung storniert wird und dass sein Recht auf Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung erlischt. Der Kunde erklärt sich auch damit einverstanden, dass der Rückerstattungsbetrag, auf den der Kunde aufgrund der Stornierung seiner ursprünglichen Bestellung Anspruch hatte, in eine Spende an die Sea You Freiburg GmbH umgewandelt wird. Dementsprechend gibt es keine weiteren (gegenseitigen) Verpflichtungen zwischen der Sea You Freiburg GmbH und dem Kunden.

Option 3: Kunde wünscht die Umwandlung in einen Gutschein
Wenn eine Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus abgesagt wird, kann der Kunde nach eigener Wahl einen Gutschein erhalten.

Mit dieser Entscheidung wird der bestehende Vertrag zwischen der Sea You Freiburg GmbH und dem Kunden für die ursprüngliche Bestellung geändert. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine ursprüngliche Bestellung storniert wird und dass sein Recht auf Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung erlischt. Der Kunde erklärt sich auch damit einverstanden, dass infolge dieser Wahl sein Recht auf Rückerstattung des ursprünglichen Ticketpreises und der Servicegebühren erlischt. Der Kunde ist mit dem Erhalt eines Gutscheins einverstanden.
   Der Gutschein wird mit einem Gutscheincode an die E-Mail-Adresse geschickt, die für den ursprünglichen Kauf verwendet wurde.
   Die E-Mail mit diesem Gutscheincode wird dem Kunden ab Juni 2020 (wenn möglich auch früher) zugesandt.
   Der Gutscheinwert (die Gutschrift) umfasst den ursprünglichen Ticketpreis sowie etwaige Buchungs- oder Servicegebühren.
   Der Gutscheinwert kann bis zum 31.12.2021 für ein Ticket, oder andere Produkte, für eine andere Veranstaltung der Sea You Freiburg GmbH eingelöst werden.
   Wenn der Kunde seinen Gutschein nicht einlöst, so hat er nach dem 31.12.2021 ein Anrecht auf Rückerstattung. Dazu sendet der Kunde den nicht eingelösten Gutscheincode mitsamt seiner Daten & Bankverbindung / Kontodaten an: refund@seayou-festival.de
Die Sea You Freiburg GmbH erstattet dem Kunden den Geldbetrag an die angegebene Bankverbindung.
 
Ist der Gutscheinwert niedriger als der Preis der neuen Bestellung, muss der Kunde die Differenz bezahlen. Ist der Gutscheinwert höher als der Preis der neuen Bestellung, erhält der Kunde einen neuen Gutschein in Höhe des Restbetrags.
Entscheidet sich der Kunde, einen Teil des Gutscheinwertes zu spenden, wird der ursprüngliche Gutscheinwert um den vom Kunden gespendeten Anteil reduziert. Beispiel: Wenn der Kunde 50 % des ursprünglichen Gutscheinwertes von 100 EUR spendet, werden ihm 50 EUR auf dem Gutschein gutgeschrieben.
 
Option 4: Kunde wünscht eine Rückerstattung
Wenn eine Veranstaltung aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verschoben oder abgesagt wird, ist nach Wahl des Kunden eine Rückerstattung möglich.
Damit wird der bestehende Vertrag zwischen der Sea You Freiburg GmbH und dem Kunden für die ursprüngliche Bestellung aufgehoben. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine ursprüngliche Bestellung storniert wird und dass sein Recht auf Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung damit erlischt. Im Gegenzug hat der Kunde gegenüber der Sea You Freiburg GmbH einen Anspruch auf die Rückerstattung des ursprünglichen Ticketpreises.
Servicegebühren werden nicht zurück erstattet, sondern der reine Ticketpreis.
Für die manuelle Bearbeitung fällt eine Pauschale in Höhe von 8€ (je Rückerstattungsvorgang / Rücküberweisung) an.
Die Rückerstattung des ursprünglichen Ticketpreises abzüglich der Pauschale in Höhe von 8€ (je Rückerstattungsvorgang / Rücküberweisung) erfolgt mit derselben Zahlungsmethode wie beim ursprünglichen Kauf.
Dieser Prozess kann vier bis sechs Wochen in Anspruch nehmen, erst dann kann der Kunde mit dem Geld rechnen.

Entscheidet sich der Kunde, einen Teil der Rückerstattung zu spenden, wird der Rückerstattungsbetrag um den vom Kunden gespendeten Anteil reduziert.
Beispiel: Wenn der Kunde 50 % des ursprünglichen Rückerstattungsbetrags von 100 EUR spendet, werden ihm 50 EUR – 8 EUR = 42 EUR Bearbeitungsgebühr erstattet.